Unzufrieden mit der Arbeit eines Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker hat im deutschen Recht eine außerordentliche starke Position. Er allein ist befugt, den Nachlass zu verwalten. Er kann auch nicht von den Erben „abgewählt“ werden. Häufig gibt es daher Streit mit den Erben, z.B. um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, unzureichende Information oder Rechnungslegung oder einfach, weil die Erben nicht länger auf die Auszahlung des Erbes warten möchten oder sich bevormundet fühlen.

Nur das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker nach § 2227 BGB auf Antrag entlassen, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vorliegt. Das muss jedoch detailliert nachgewiesen werden und ist oft nicht einfach.

Wenn Sie mit der Arbeit eines Testamentsvollstreckers unzufrieden sind, prüfe ich, ob Ihre Vorwürfe gerechtfertigt sind und welche Schritte wir unternehmen können