Pflichtteil

Im deutschen Erbrecht besteht Testierfreiheit. Das bedeutet, dass der Erblasser grundsätzlich seine Erben und jeden, der etwas aus seinem Testament (oder Erbvertrag) erhält, selbst bestimmen kann.

Dieses Recht wird jedoch durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche von engen Angehörigen beschränkt. Bestimmte enge Verwandte und die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner können nicht vollständig enterbt werden. Sie haben einen nicht entziehbaren Anspruch auf einen Teil des Erbes.

Wer hat Pflichtteilsansprüche?

Pflichtteilsansprüche haben gem. § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch nur:

  1. Die Abkömmlinge des Erblassers (Das sind die Kinder und die Kindeskinder)
  2. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  3. Die Eltern des Erblassers

Wichtig:

  1. Alle anderen Verwandten haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Es gibt also keinen Pflichtteilsanspruch von Geschwistern oder Nichten und Neffen!
  2. Die Eltern des Erblassers haben nur einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder hatte!

Wie hoch ist der Pflichtteil?

„Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“ § 2303 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Dazu muss man zuerst prüfen, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten wäre. Von dessen Wert nimmt man dann die Hälfte. Der Pflichtteilsanspruch ist ausschließlich auf Geld gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht etwas bestimmte Gegenstände oder bestimmten Grundbesitz verlangen sondern immer nur einen bestimmten Geldbetrag.